Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Malerfachbetriebs Baas Maler & Stuckateure GmbH & Co. KG
1. Geltung
Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle zwischen dem Malerfachbetrieb Baas Maler & Stuckateure GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und privaten oder gewerblichen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Abweichende Bedingungen eines Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Vertrag unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Regelungen gelten nicht bei einer Vergabe nach VOB/A.
2. Angebot und Preise
Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 6 Wochen nach Angebotsdatum gebunden. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate. Tritt danach eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage, insbesondere Lohn- und Materialkosten ein, kann sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang erhöhen oder verringern, soweit dies den Vertragsparteien zumutbar ist. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Zusätzliche Leistungen können gesondert abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Gewährleistung
Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Die Frist, innerhalb welcher Mängel geltend gemacht werden können (Gewährleistungsfrist), beginnt mit der Abnahme und endet gemäß § 634a BGB in 2 Jahren bei Arbeiten, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache liegt, in 5 Jahren bei Errichtung eines Bauwerks.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf Einwirkungen auf das Werk durch den Auftraggeber oder Dritte, insbesondere auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Auftraggebers, die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind.
4. Abnahme
Der Auftragnehmer hat bereits vor der Schlussabnahme Anspruch auf Teilabnahmen von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung. Die Leistung gilt auch als angenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nach einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nicht wegen eines Mangels verweigert. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
5. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen des Auftragnehmers wird ausgeschlossen, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig tituliert.
6. Witterungsbedingte Unterbrechungen
Bei ungünstigen Witterungs- oder Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten für die Dauer der ungünstigen Bedingungen unterbrechen. Die Ausführungszeit verlängert sich entsprechend.
7. Eigentumsvorbehalt
An Warenlieferungen im Rahmen seiner Leistungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, tritt der Auftraggeber etwaige ihm in dem Zusammenhang entstehende Forderungen gegen Dritte in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
8. Vergütung
Der Auftragnehmer kann nach jeder Teilleistung eine Abschlagsrechnung stellen, deren Höhe sich nach dem Wert der von ihm erbrachten Leistung richtet. Die Abschlagsrechnungen sind sofort fällig und zahlbar.
Der Auftragnehmer bietet zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung dem Auftraggeber die Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats an. Das Mandat wird bei Vertragsschluss erteilt. Die Vorankündigungsfrist beträgt 5 Tage.
9. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Hierbei werden Aussparungen wie Türen Fliesenspiegel Einbauschränke etc. bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzellänge unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaß regeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
10. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd. § 13 BGB, so bestimmen sich Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Regelungen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
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